Zusammenarbeit

Steuerberater und Vorsorgespezialist: wie die Zusammenarbeit bei der betrieblichen Altersversorgung gelingt

Kaum eine Entscheidung zur betrieblichen Altersversorgung fällt im Mittelstand ohne den Steuerberater, und das ist richtig so. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern entscheidet die steuerliche und rechtliche Gestaltung darüber, ob eine Versorgung anerkannt wird oder zum Problem wird. Dieser Beitrag beschreibt, wie die Arbeitsteilung zwischen Kanzlei und Vorsorgespezialist in der Praxis aussieht, wie die Abstimmung konkret abläuft und was Mandanten und Kanzleien davon haben.

Warum die bAV zwei Disziplinen berührt

Eine Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist zwei Dinge zugleich. Sie ist ein steuerliches und gesellschaftsrechtliches Gestaltungsthema: Angemessenheit der Gesamtvergütung, Erdienbarkeit der Zusage, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB, Beschlusslage, Dokumentation. Und sie ist ein versorgungstechnisches Thema: Wahl des Durchführungswegs, Trägerlösung, Tarif- und Anlagegestaltung, laufende Verwaltung über Jahrzehnte.

Niemand deckt beides allein seriös ab. Die Kanzlei kennt die Zahlen, die Bilanz und die Gestaltungsspielräume des Mandanten. Ich bringe die Versorgungstechnik mit, von der Konzeption der Zusage bis zur Umsetzung und Betreuung. Die beste Lösung entsteht, wenn beide Seiten früh und schriftlich zusammenarbeiten, nicht wenn eine fertige Police nachträglich zur Prüfung auf den Kanzleitisch gelegt wird.

Zur Einordnung meiner Rolle: Ich bin als gebundener Versicherungsvertreter für die ERGO Beratung und Vertrieb AG tätig. Steuer- und Rechtsberatung leiste ich nicht, diese Würdigung liegt ausschließlich bei der Kanzlei. Diese klare Trennung ist kein Nachteil, sie ist die Grundlage einer sauberen Haftungsabgrenzung: Jede Seite verantwortet ihr Feld.

Die Arbeitsteilung im Einzelnen

In der Kanzlei liegt die Würdigung. Dazu gehören die steuerliche Beurteilung der Zusage, beim Weg über die rückgedeckte Unterstützungskasse etwa der Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG, die Bilanzwirkung, die Angemessenheitsprüfung der Gesamtvergütung und die gesellschaftsrechtlichen Punkte von der Beschlussfassung bis zur Befreiung nach § 181 BGB. Ebenso die Einbettung in Jahresabschluss und laufende Steuerplanung des Mandanten.

Bei mir liegt das Versorgungswerk. Das umfasst die Konzeption der Zusage, die Auswahl des passenden Durchführungswegs, die Träger- und Tarifgestaltung einschließlich der Frage, wie die Rückdeckung angelegt wird, die gesetzlich vorgeschriebene Beratungsdokumentation sowie die Umsetzung und die laufende Betreuung, einschließlich einer jährlichen Überprüfung der Versorgung.

Verbindlich wird diese Aufteilung durch Schriftlichkeit. Jede Empfehlung, jede Annahme und jeder offene Prüfpunkt stehen in einem Dokument, das beide Seiten kennen. So bleibt später nachvollziehbar, wer was auf welcher Grundlage entschieden hat.

So läuft die Abstimmung konkret

  • Erstgespräch mit dem Mandanten. Ausgangslage und Versorgungsziel klären, Eignung grob prüfen: Alter und Ertragslage der GmbH, Zugehörigkeit als Geschäftsführer, Zeithorizont bis zum Ruhestand.
  • Eckpunktepapier für die Kanzlei. Eine kompakte Entscheidungsgrundlage mit dem Inhalt der geplanten Zusage, der vorgesehenen Zuwendungshöhe, den gesetzlichen Ankern und den konkreten Prüfpunkten, die in die Kanzlei gehören. Es geht vor jeder Umsetzung dorthin.
  • Würdigung durch die Kanzlei. Die Kanzlei prüft, ergänzt und passt an. Erst mit dieser Rückmeldung wird umgesetzt. Ohne das Votum der Kanzlei setze ich keine Geschäftsführer-Versorgung auf.
  • Umsetzung und jährliche Überprüfung. Nach der Einrichtung bleibt die Versorgung in Beobachtung: Passt die Zuwendung noch zur Vergütung, gibt es Änderungen im Gesellschafterkreis, besteht Anpassungsbedarf. Relevante Änderungen laufen wieder über die Kanzlei.

Was Kanzleien und Mandanten davon haben

Für den Mandanten entsteht eine abgestimmte Lösung statt zweier Insellösungen. Die steuerlichen Fragen sind vor der Umsetzung geklärt und dokumentiert, nicht erst bei der nächsten Betriebsprüfung. Das ist der Unterschied zwischen einer Versorgung, die hält, und einer, die Diskussionen auslöst.

Für die Kanzlei ist die Geschäftsführer-Versorgung ein Beratungsanlass mit Substanz. Sie vertieft die Mandantenbeziehung, ohne dass die Kanzlei selbst Produkte vermitteln muss oder in die Versorgungstechnik einsteigen müsste. Der Prozess ist planbar: aufbereitete Unterlagen, benannte Prüfpunkte, gebündelte Rückfragen. Und die Rollen bleiben sauber getrennt, auch in der Haftung.

Ehrlich gehört dazu: Nicht jeder Fall eignet sich. Eine junge GmbH ohne belastbare Ertragslage, ein Geschäftsführer kurz vor dem Ruhestand oder ein Versorgungsziel, das die versicherungsförmigen Wege bereits abdecken, sind Konstellationen, in denen ich das auch so sage. Eine Zusammenarbeit trägt nur, wenn beide Seiten dem Mandanten gegenüber dieselbe Messlatte anlegen.

Kernaussage

Betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer ist Teamarbeit. Die steuerliche und rechtliche Würdigung gehört in die Kanzlei, Konzeption und Umsetzung des Versorgungswerks zum Spezialisten. Verbindlich wird die Zusammenarbeit durch einen festen Ablauf: Eckpunkte schriftlich, Würdigung vor der Umsetzung, jährliche Überprüfung.

Häufige Fragen

Ersetzt die Zusammenarbeit die steuerliche Beratung durch die Kanzlei?

Nein. Ich leiste keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Die steuerliche und rechtliche Würdigung der Versorgungszusage liegt ausschließlich bei der Kanzlei. Meine Aufgabe sind Konzeption, Umsetzung und laufende Betreuung des Versorgungswerks.

Wie viel Aufwand entsteht in der Kanzlei?

Ein planbarer und begrenzter Aufwand. Die Kanzlei erhält ein aufbereitetes Eckpunktepapier mit den konkreten Prüfpunkten und den gesetzlichen Ankern. Sie prüft auf einer fertigen Grundlage, statt bei null zu beginnen, und ihre Rückmeldung fließt vor der Umsetzung ein.

Für welche Mandate ist die Zusammenarbeit relevant?

Typisch sind GmbH-Mandate mit Gesellschafter-Geschäftsführern, die ein Versorgungsziel oberhalb der versicherungsförmigen Wege verfolgen, sowie mittelständische Arbeitgeber, die eine bAV für die Belegschaft aufsetzen oder ordnen wollen.


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Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Steuerliche Gestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten.

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