Gehalt, Tantieme, Ausschüttung oder bAV: welcher Weg beim Gesellschafter-Geschäftsführer wirklich ankommt
Ein gutes Geschäftsjahr, Gewinn in der GmbH, und die Frage liegt auf dem Tisch: Wie kommt das Geld zu Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer? Vier Wege stehen offen: Gehaltserhöhung, Tantieme, Gewinnausschüttung und die betriebliche Versorgungszusage. Jeder Weg hat eine andere steuerliche Mechanik, einen anderen Zeithorizont und andere Prüfsteine beim Finanzamt. Dieser Beitrag sortiert alle vier, mit den Steuersätzen 2026 und der Frage, welche Rolle jeder Weg im Gesamtkonzept spielt.
Weg 1: Gehaltserhöhung, einfach und endgültig progressiv
Die Gehaltserhöhung ist der direkteste Weg. Sie mindert als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH und landet beim Geschäftsführer als laufendes Einkommen. Dort greift der progressive Tarif: 2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen, ab 277.826 € sind es 45 % (§ 32a EStG). Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt auf sein Gehalt in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge, baut damit aber auch keine gesetzlichen Ansprüche auf. Warum das die Vorsorgefrage verschärft, habe ich im Beitrag zur Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer beschrieben.
Zwei Eigenschaften begrenzen den Weg. Erstens ist die Erhöhung dauerhaft: Ein einmal angehobenes Festgehalt lässt sich schlecht wieder senken, die GmbH bindet sich Fixkosten ans Bein. Zweitens prüft das Finanzamt die Angemessenheit der Gesamtvergütung. Was über das hinausgeht, was ein fremder Geschäftsführer in vergleichbarer Position verdienen würde, riskiert die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Weg 2: Tantieme, flexibel, aber mit klaren Spielregeln
Die Tantieme koppelt die Vergütung an den Erfolg. In guten Jahren fließt mehr, in schwachen weniger, und die GmbH bindet sich keine dauerhaften Fixkosten. Steuerlich ändert das beim Empfänger nichts: Die Tantieme ist laufendes Einkommen und unterliegt demselben progressiven Tarif wie das Gehalt.
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer schaut das Finanzamt genauer hin. Die Vereinbarung muss im Voraus getroffen, klar formuliert und zivilrechtlich wirksam sein; eine rückwirkend beschlossene Tantieme für ein bereits gelaufenes Jahr hält nicht stand. Als Orientierung der Rechtsprechung gilt eine Aufteilung der Gesamtvergütung von mindestens 75 % Festgehalt zu höchstens 25 % Tantieme. Wer diese Linien verlässt, braucht gute, dokumentierte Gründe. Die Prüfsteine ähneln denen, die ich im Beitrag zur steuerlichen Anerkennung von Versorgungszusagen beschrieben habe: Das Finanzamt fragt immer, ob ein fremder Dritter dieselbe Vereinbarung bekommen hätte.
Weg 3: Gewinnausschüttung, zweimal besteuert
Die Ausschüttung wirkt auf den ersten Blick elegant: kein Arbeitslohn, keine Progression, pauschale Abgeltungsteuer. Die Rechnung beginnt aber eine Ebene früher. Der ausgeschüttete Gewinn hat auf Unternehmensebene bereits Körperschaftsteuer von derzeit 15 % (§ 23 KStG) und Gewerbesteuer je nach Hebesatz getragen, zusammen häufig rund 30 %. Anders als Gehalt, Tantieme oder Versorgungszuwendung mindert die Ausschüttung den Gewinn nicht. Auf das, was danach fließt, kommt in der Regel die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d EStG).
In vielen Konstellationen bleibt damit vom ursprünglichen Gewinn weniger übrig als bei den abziehbaren Vergütungswegen. Das macht die Ausschüttung nicht falsch: Sie ist der saubere Weg, um Kapitalerträge aus der Gesellschafterrolle zu ziehen, unabhängig von der Tätigkeit als Geschäftsführer. Als Instrument der laufenden Vergütung ist sie aber selten die erste Wahl. Ein Detail für die Planung: Der Körperschaftsteuersatz sinkt nach aktueller Gesetzeslage ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % im Jahr 2032 (§ 23 KStG), was die Rechnung über die Jahre verschiebt. Die konkrete Belastung im Einzelfall rechnet der Steuerberater.
Weg 4: die betriebliche Versorgungszusage, Geld auf Zeitreise
Der vierte Weg holt das Geld nicht heute aus der GmbH, sondern schickt es in den Ruhestand voraus. Die GmbH erteilt eine Versorgungszusage und finanziert sie, beim höheren Versorgungsziel typischerweise über die rückgedeckte Unterstützungskasse. Die Zuwendungen mindern als Betriebsausgabe den Gewinn (§ 4d EStG), beim Geschäftsführer entsteht heute kein steuerpflichtiger Zufluss. Besteuert wird erst die spätere Leistung, als Einkünfte nach § 19 EStG, und je nach Einkommenssituation im Ruhestand häufig zu einem niedrigeren persönlichen Steuersatz als in den Spitzenverdienstjahren.
Der Preis dafür ist die Bindung: Die Mittel stehen vor dem Versorgungsfall nicht zur Verfügung, und die Beiträge verlangen eine stabile Ertragslage. Diese Grenzen habe ich im Beitrag zu den Nachteilen der Unterstützungskasse offen aufgeschrieben. Wer sie kennt und einplant, bekommt dafür den einzigen der vier Wege, bei dem der Bruttobetrag ungeschmälert für die eigene Versorgung arbeitet.
| Weg | Steuer beim GGF heute | Wirkung bei der GmbH | Typische Rolle |
|---|---|---|---|
| Gehaltserhöhung | Progressiv bis 42/45 % | Betriebsausgabe, dauerhafte Fixkosten | Laufender Lebensstandard |
| Tantieme | Progressiv bis 42/45 % | Betriebsausgabe, atmet mit dem Erfolg | Erfolgsbeteiligung mit vGA-Spielregeln |
| Ausschüttung | 25 % zzgl. Soli, nach Vorbelastung der GmbH | Kein Betriebsausgabenabzug | Kapitalertrag aus der Gesellschafterrolle |
| Versorgungszusage | Heute keine, Besteuerung erst im Ruhestand | Betriebsausgabe (§ 4d EStG) | Versorgungsaufbau mit Brutto-Hebel |
Kombination statt Entweder-oder
Die vier Wege konkurrieren nicht, sie beantworten verschiedene Fragen. Das Festgehalt trägt den Lebensstandard und muss der Angemessenheitsprüfung standhalten. Die Tantieme belohnt gute Jahre, ohne die GmbH dauerhaft zu binden. Die Ausschüttung verzinst die Gesellschafterrolle. Und die Versorgungszusage beantwortet die Frage, von der die anderen drei schweigen: Wovon leben Sie, wenn Sie nicht mehr Geschäftsführer sind?
Die typische Schieflage in der Praxis: Die ersten drei Wege sind besetzt, der vierte ist leer. Das Geld verlässt die GmbH vollständig über sofort versteuerte Kanäle, während die Versorgungsfrage auf später vertagt wird. Steuerlich ist das der teuerste Umgang mit dem Thema, denn der Versorgungsaufbau über die betriebliche Ebene ist der einzige Weg, bei dem der volle Bruttobetrag arbeitet. Die richtige Gewichtung zwischen den Wegen ist eine Einzelfallrechnung und gehört gemeinsam mit dem Steuerberater auf den Tisch.
Gehalt und Tantieme bezahlen das Heute und werden sofort progressiv besteuert. Die Ausschüttung trägt die Doppelbelastung aus Unternehmens- und Gesellschafterebene. Nur die Versorgungszusage bringt den Bruttobetrag unversteuert in den Versorgungsaufbau und verschiebt die Besteuerung in den Ruhestand. Ein durchdachtes Vergütungskonzept nutzt alle vier Wege in der richtigen Dosierung, abgestimmt mit dem Steuerberater.
Häufige Fragen
Worauf achtet das Finanzamt bei der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers?
Die Tantieme muss im Voraus, klar und zivilrechtlich wirksam vereinbart sein, sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung. Als Orientierung der Rechtsprechung gilt eine Aufteilung der Gesamtvergütung von mindestens 75 % Festgehalt zu höchstens 25 % Tantieme. Auch die Gesamtvergütung muss der Höhe nach angemessen bleiben. Die Details gehören in die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Warum gilt die Gewinnausschüttung oft als teuerster Weg für laufende Vergütung?
Weil sie zweistufig belastet wird. Auf Unternehmensebene fallen Körperschaftsteuer von derzeit 15 % und Gewerbesteuer je nach Hebesatz an, zusammen häufig rund 30 %, ohne dass die Ausschüttung den Gewinn mindert. Auf die Ausschüttung selbst kommt beim Gesellschafter in der Regel die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. In vielen Konstellationen bleibt damit weniger übrig als bei Vergütungswegen, die als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die konkrete Rechnung hängt vom Einzelfall ab und gehört zum Steuerberater.
Wann ist die betriebliche Versorgungszusage der richtige Weg?
Wenn das Geld nicht für den heutigen Konsum gebraucht wird, sondern für die Versorgung im Ruhestand arbeiten soll. Die Zuwendung mindert als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH, beim Geschäftsführer entsteht heute kein steuerpflichtiger Zufluss, und besteuert wird erst die spätere Leistung. Dafür sind die Mittel gebunden. Voraussetzung sind eine stabile Ertragslage und eine sauber gestaltete Zusage in Abstimmung mit dem Steuerberater.
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Sie wollen wissen, wie die vier Wege in Ihrer Konstellation zusammenspielen? Im Erstgespräch sortieren wir Vergütung, Ausschüttungspolitik und Versorgungsaufbau, als Grundlage für die Rechnung mit Ihrem Steuerberater.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Gestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten. Rechtsgrundlagen: § 32a EStG (Tarif 2026), § 32d EStG, § 23 KStG, § 4d EStG, § 19 EStG.