Die Versorgungszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich attraktiv, aber sie steht unter Beobachtung. Das Finanzamt prüft bei Gesellschafter-Geschäftsführern strenger als bei jedem anderen Mitarbeiter, ob die Zusage betrieblich veranlasst ist. Fällt sie durch, wird aus dem Steuervorteil eine verdeckte Gewinnausschüttung mit doppelter Belastung. Die gute Nachricht: Die Prüfsteine sind seit Jahren bekannt und lassen sich sauber abarbeiten. Hier sind sie, in der Reihenfolge, in der sie in der Praxis relevant werden.
Warum das Finanzamt bei Ihnen genauer hinschaut
Als Gesellschafter-Geschäftsführer sitzen Sie auf beiden Seiten des Tisches: Sie vereinbaren Ihre eigene Versorgung mit der Gesellschaft, die Ihnen gehört. Genau deshalb verlangt die Rechtsprechung den Fremdvergleich. Anerkannt wird nur, was die GmbH einem fremden Geschäftsführer in vergleichbarer Lage ebenfalls zusagen würde. Hält die Zusage diesem Maßstab nicht stand, greift § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Gesellschaft nicht.
Die Folge ist unangenehm konkret. Das Finanzamt erkennt den Betriebsausgabenabzug ab, rechnet die Beträge dem Gewinn wieder zu und behandelt den Vorgang beim Gesellschafter zusätzlich als Kapitalertrag. Das trifft regelmäßig mehrere Veranlagungsjahre auf einmal, denn geprüft wird meist im Rahmen der Betriebsprüfung, Jahre nach der Zusage.
Die Finanzverwaltung bündelt die Prüfung in drei Feldern (R 8.7 KStR 2022): Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, typischerweise ab mehr als 50 Prozent der Stimmrechte, kommt das Sonderrecht der klaren, im Voraus getroffenen Vereinbarung hinzu (R 8.5 Abs. 2 KStR 2022).
Zivilrechtlich wirksame Vereinbarung, Gesellschafterbeschluss, Finanzierbarkeit, kein Widerruf nach Belieben
Genug aktive Dienstzeit zwischen Zusage und Ruhestand, Zusage nicht zu spät im Berufsleben
Versorgungsniveau und Gesamtausstattung halten dem Vergleich mit einem Fremdgeschäftsführer stand
Prüfungsraster nach R 8.7 KStR 2022, konkretisiert durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Das Fundament: wirksam vereinbart, bevor etwas fließt
Der häufigste Fehler ist kein steuerlicher, sondern ein handwerklicher. Eine Versorgungszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer braucht einen Gesellschafterbeschluss, auch und gerade bei der Einpersonen-GmbH. Vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft beim Abschluss selbst, muss er vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit sein, und diese Befreiung gehört ins Handelsregister. Fehlt eines von beiden, ist die Zusage zivilrechtlich angreifbar, und was zivilrechtlich wackelt, fällt steuerlich durch.
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kommt das Rückwirkungsverbot hinzu: Die Vereinbarung muss klar, eindeutig und im Voraus getroffen sein. Rückwirkende Regelungen und nachträgliche Verbesserungen erkennt das Finanzamt nicht an, sie sind der Lehrbuchfall der verdeckten Gewinnausschüttung.
Erst der Beschluss, dann die Zusage, dann der erste Euro. Wer diese Reihenfolge einhält und sie dokumentiert, hat den größten Teil der Ernsthaftigkeitsprüfung bereits bestanden. Die Unterlagen dazu gehören in die Akte, nicht in die Erinnerung.
Die Fristen: Probezeit und Erdienbarkeit
Die Finanzverwaltung erwartet, dass sich die GmbH ein Bild von ihrem Geschäftsführer machen kann, bevor sie ihm eine Versorgung verspricht. Als Probezeit gelten in der Regel zwei bis drei Jahre ab Diensteintritt. Bei einer neu gegründeten Gesellschaft kommt eine unternehmensbezogene Wartezeit von rund fünf Jahren hinzu, bis sich die künftige Ertragslage verlässlich abschätzen lässt (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, BStBl 2013 I S. 58). Eine Ausnahme gilt beim reinen Rechtsformwechsel: Führt derselbe Geschäftsführer den Betrieb schon seit Jahren, ist er erprobt, auch wenn die GmbH jung ist.
Nach der Probezeit stellt sich die Fristenfrage ein zweites Mal, jetzt in Richtung Ruhestand. Die Versorgung muss erdienbar sein, es muss also genug aktive Dienstzeit vor dem geplanten Pensionsalter liegen. Die Rechtsprechung hat dafür feste Linien entwickelt.
mindestens zwischen Zusage und vorgesehenem Ruhestand (BFH v. 23.9.2008, I R 62/07)
alternativ 3 Jahre Restdienstzeit, wenn bei Rentenbeginn mindestens 12 Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht sind
Zusagen nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr erdienbar
Diese Fristen gelten für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung, und zwar unabhängig vom Durchführungsweg: Direktzusage und Unterstützungskasse werden hier mit demselben Maßstab gemessen. Wer die Zusage plant, rechnet deshalb zuerst rückwärts: Vom geplanten Pensionsalter aus bestimmt sich, bis wann die Zusage stehen muss.
Die Höhe: Angemessenheit und die 75-Prozent-Grenze
Auch eine formal saubere Zusage kann an der Höhe scheitern. Als Faustregel der Rechtsprechung gilt: Die Versorgungsanwartschaft aus allen Durchführungswegen zuzüglich der gesetzlichen Rente soll 75 Prozent der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen, sonst liegt eine Überversorgung vor (BFH v. 27.3.2012, I R 56/11). Beiträge aus echter Entgeltumwandlung zählen bei dieser Prüfung nicht mit, denn sie stammen aus dem eigenen Gehalt des Geschäftsführers.
Zwei Konstellationen fallen zusätzlich durch: Die Nur-Pension, also eine Versorgungszusage ohne laufendes angemessenes Gehalt, wertet die Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung. Und die Zusage muss bei Erteilung finanzierbar sein: Führt die Verpflichtung zur bilanziellen Überschuldung der GmbH, fehlt die Ernsthaftigkeit. Eine kongruente Rückdeckung, bei der die GmbH die zugesagte Leistung durch eine Versicherung in gleicher Höhe absichert, ist hier das stärkste Indiz für beides: Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht 10.000 Euro Monatsgehalt. Aus gesetzlicher Rente und bestehender Direktversicherung sind bereits 3.500 Euro Alterseinkommen zu erwarten. Bis zur 75-Prozent-Linie von 7.500 Euro bleibt damit Raum für eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Versorgung von bis zu 4.000 Euro monatlich. Die Werte sind vereinfachte Rechenannahmen zur Illustration der Mechanik.
Entgeltumwandlung entschärft die Fristenfrage
Alle bisher genannten Fristen haben eine wichtige Ausnahme. Wandelt der Geschäftsführer bereits vereinbarte eigene Bezüge um, ohne dass zuvor das Gehalt dafür erhöht wurde, finanziert er die Versorgung wirtschaftlich selbst. Die Rechtsprechung sieht Probezeit und Erdienbarkeitsfristen in diesem Fall grundsätzlich als unkritisch an, und auch die 75-Prozent-Prüfung bleibt außen vor.
Das macht die Entgeltumwandlung zum praktischen Einstieg in Konstellationen, in denen die arbeitgeberfinanzierte Zusage an den Fristen scheitert: bei der jungen GmbH, beim frisch bestellten Geschäftsführer, beim spät geplanten Aufbau. Die formalen Anforderungen bleiben trotzdem bestehen, insbesondere Gesellschafterbeschluss und wirksame Vereinbarung im Voraus.
Was das für die Praxis bedeutet
Keiner dieser Prüfsteine ist ein Grund, auf die Versorgung zu verzichten. Sie sind eine Checkliste, und wer sie der Reihe nach abarbeitet, nimmt der Betriebsprüfung die Angriffsfläche. In der Praxis heißt das: Gesellschafterbeschluss und Registerlage prüfen, Fristen vom geplanten Pensionsalter rückwärts rechnen, bestehende Versorgungen für die Angemessenheitsprüfung zusammentragen, Finanzierbarkeit dokumentieren.
Die steuerliche Würdigung gehört dabei in die Hände des Steuerberaters. Meine Rolle als Vorsorgespezialist ist die Vorarbeit: Ich bereite die Eckpunkte der geplanten Versorgung so auf, dass die Kanzlei auf einer geprüften Grundlage entscheiden kann, und setze nach der Freigabe um. Diese Arbeitsteilung ist kein Umweg, sie ist der Grund, warum die Zusage am Ende hält.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn das Finanzamt die Versorgungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung einstuft?
Die Aufwendungen mindern das Einkommen der GmbH nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Das Finanzamt rechnet sie dem Gewinn wieder zu, die GmbH zahlt darauf Körperschaft- und Gewerbesteuer nach. Zusätzlich behandelt das Finanzamt den Vorgang beim Gesellschafter als Kapitalertrag. Im Ergebnis droht eine doppelte Steuerbelastung, oft für mehrere Jahre rückwirkend.
Wie lange muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer warten, bevor die GmbH eine Versorgung zusagen kann?
Die Finanzverwaltung verlangt eine Probezeit von in der Regel zwei bis drei Jahren ab Diensteintritt. Bei einer neu gegründeten GmbH gilt zusätzlich eine unternehmensbezogene Wartezeit von rund fünf Jahren, bis sich die Ertragslage verlässlich einschätzen lässt (BMF-Schreiben vom 14.12.2012). Eine Ausnahme gilt etwa beim reinen Rechtsformwechsel, wenn derselbe Geschäftsführer den Betrieb schon zuvor über Jahre geführt hat.
Gelten Probezeit und Erdienbarkeit auch bei Entgeltumwandlung?
Bei einer echten Entgeltumwandlung, also der Umwandlung bereits vereinbarter Bezüge ohne vorgeschaltete Gehaltserhöhung, sieht die Rechtsprechung Probezeit und Erdienbarkeitsfristen grundsätzlich als unkritisch an. Der Geschäftsführer finanziert die Versorgung aus eigenem Gehalt, der Fremdvergleich fällt daher deutlich milder aus. Die übrigen Anforderungen, etwa die zivilrechtliche Wirksamkeit und der Gesellschafterbeschluss, bleiben bestehen.
Ist eine Versorgungszusage mit 58 Jahren noch möglich?
Für die arbeitgeberfinanzierte Zusage wird es eng. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr erdienbar, und der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss zwischen Zusage und geplantem Ruhestand mindestens zehn Jahre aktiv bleiben. Mit 58 funktioniert das rechnerisch nur, wenn der Ruhestand entsprechend spät geplant ist. Die Entgeltumwandlung bleibt als Weg meist offen. Die Einordnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
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Hält Ihre geplante Versorgung den Prüfsteinen stand? Im Erstgespräch gehen wir Ihre Konstellation durch: Fristen, Beschlusslage, Versorgungslücke. Die Eckpunkte bereite ich so auf, dass Ihr Steuerberater auf geprüfter Grundlage entscheiden kann. Unverbindlich, in Berlin am Gendarmenmarkt oder online.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Steuerliche Gestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten.