Geschäftsführer und Sozialversicherung

Statusfeststellung für Geschäftsführer: Ablauf, Folgen und zu Unrecht gezahlte Beiträge

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer wissen nicht verbindlich, ob sie sozialversicherungspflichtig sind. Die Lohnabrechnung läuft seit Jahren so, wie sie einmal eingerichtet wurde, und niemand hat die Frage seitdem gestellt. Das ist teuer in beide Richtungen: Wer zu Unrecht als selbständig behandelt wird, riskiert Nachforderungen für Jahre. Wer zu Unrecht Beiträge zahlt, baut gesetzliche Anwartschaften auf, die er vielleicht gar nicht will, und verliert mit jedem Jahr einen Teil des Erstattungsanspruchs. Dieser Beitrag erklärt, wie das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV abläuft, worauf die Rentenversicherung schaut und was Sie tun können, wenn der Status falsch war.

§ 7a
SGB IV: Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH stellt die Krankenkasse den Antrag auf Statusfeststellung von sich aus, wenn die Arbeitgebermeldung dies ausweist
4 Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren Beitragsforderungen in der Regel (§ 25 SGB IV), ebenso Erstattungsansprüche (§ 27 SGB IV)
1 %
Säumniszuschlag je angefangenen Monat auf nachgeforderte Beiträge (§ 24 SGB IV)

Worum es bei der Statusfeststellung geht

Sozialversicherungspflichtig ist, wer beschäftigt ist. Beschäftigung bedeutet nach § 7 SGB IV nichtselbständige Arbeit, typischerweise mit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Beim Geschäftsführer einer GmbH ist diese Abgrenzung schwierig, weil er die Gesellschaft selbst leitet. Ob er trotzdem abhängig beschäftigt ist, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). An diese Entscheidung sind die anderen Versicherungsträger gebunden, also auch Krankenkasse und Arbeitsagentur.

Der Bescheid ist damit die einzige verlässliche Grundlage. Eine Einschätzung des Lohnbüros, ein Satz im Geschäftsführervertrag oder die jahrelange Praxis ersetzen ihn nicht.

Wann das Verfahren automatisch beginnt

Jeder Beteiligte kann die Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch beantragen (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es zusätzlich einen Automatismus: Ergibt sich aus der Anmeldung des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, muss die Krankenkasse als Einzugsstelle den Antrag selbst stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dasselbe gilt für Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers.

Das Pflichtverfahren greift also nur, wenn die Anmeldung korrekt gekennzeichnet ist. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer nie angemeldet wurde, weil man ihn von Anfang an als selbständig eingestuft hat, oder wer erst später Anteile übernommen hat, hat häufig keinen Bescheid. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung sind nach der Rechtsprechung in aller Regel beschäftigt; ein Antrag ist für sie möglich, aber selten nötig.

Worauf die Rentenversicherung schaut: Rechtsmacht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es beim Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem auf eine Frage an: Kann er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern? Maßgeblich ist die im Gesellschaftsvertrag verankerte Rechtsmacht, nicht die gelebte Praxis, die Branchenkenntnis oder die Rolle als Kopf des Unternehmens.

  • Mindestens die Hälfte des Stammkapitals. Wer mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält und damit nach dem Gesellschaftsvertrag über mindestens die Hälfte der Stimmrechte verfügt, kann Beschlüsse gegen sich verhindern und ist in der Regel selbständig.
  • Minderheit mit umfassender Sperrminorität. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität vor, die sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft erstreckt, kann auch ein Minderheitsgesellschafter selbständig sein. Eine Sperrminorität nur für einzelne Beschlüsse reicht in der Regel nicht.
  • Minderheit ohne solche Sperrminorität. Hier liegt in der Regel eine Beschäftigung vor, auch wenn der Geschäftsführer das Unternehmen faktisch allein führt.
  • Absprachen außerhalb der Satzung. Stimmbindungs- oder Treuhandabreden, die nicht im Gesellschaftsvertrag stehen, sind nach der Rechtsprechung in der Regel nicht geeignet, die Rechtsmacht zu begründen, weil sie zumindest aus wichtigem Grund kündbar bleiben und die Rechtsmacht deshalb nicht dauerhaft sichern.
RECHTSMACHT IN DER GMBH UND TYPISCHER STATUS
MEHRHEIT ODER HÄLFTE
in der Regel selbständig

Kann Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern

MINDERHEIT MIT UMFASSENDER SPERRMINORITÄT
in der Regel selbständig

Nur wenn im Gesellschaftsvertrag verankert und auf alle Angelegenheiten bezogen

MINDERHEIT OHNE SPERRMINORITÄT
in der Regel beschäftigt

Auch bei faktischer Alleinführung des Unternehmens

FREMDGESCHÄFTSFÜHRER
in der Regel beschäftigt

Ohne Beteiligung keine Rechtsmacht über die Gesellschaft

Vereinfachte Orientierung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Entscheidung trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall auf Grund einer Gesamtwürdigung.

So läuft das Verfahren ab

Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Angaben und Unterlagen an, die sie braucht, in der Regel Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführervertrag, und setzt dafür eine angemessene Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV). Bevor sie entscheidet, teilt sie mit, welche Entscheidung sie beabsichtigt und auf welche Tatsachen sie sich stützt, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 7a Abs. 4 SGB IV). Diese Anhörung ist der Moment, in dem Fehler im Sachverhalt noch einfach zu korrigieren sind.

Gegen den Bescheid sind Widerspruch und Klage möglich, beide mit aufschiebender Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Entscheidet die Rentenversicherung nicht, ist eine Klage auf Erlass der Entscheidung bereits nach drei Monaten zulässig. Für neue Geschäftsführer sind zwei Regeln wichtig:

  • Antrag innerhalb eines Monats. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung, sofern der Geschäftsführer zustimmt und für die Zwischenzeit gegen Krankheit und für das Alter vergleichbar abgesichert ist (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
  • Entscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit. Auf Antrag entscheidet die Rentenversicherung bereits vor Beginn der Tätigkeit auf Grundlage der geplanten Vereinbarungen (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Diese Regel ist befristet und tritt nach § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Wenn der Status falsch war: zwei Richtungen

Als selbständig behandelt, tatsächlich beschäftigt. Stellt die Rentenversicherung, etwa bei einer Betriebsprüfung, nachträglich eine Beschäftigung fest, fordert sie die Beiträge nach. Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommt ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenen Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Er entfällt nur, wenn die GmbH glaubhaft macht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Belastend für die GmbH: Den Arbeitnehmeranteil darf sie nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachholen, danach nur, wenn der Abzug ohne ihr Verschulden unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Den Rest trägt sie selbst.

Als beschäftigt behandelt, tatsächlich selbständig. Dann wurden Beiträge zu Unrecht entrichtet. Sie sind grundsätzlich zu erstatten, und zwar an den, der sie getragen hat, also anteilig an die GmbH und den Geschäftsführer (§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV). Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet wurden (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Verzinst wird er mit 4 %, allerdings erst ab Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags (§ 27 Abs. 1 SGB IV). Zwei Einschränkungen sind wichtig: Hat der Versicherungsträger auf Grund der Beiträge oder für den betreffenden Zeitraum Leistungen erbracht oder noch zu erbringen, ist die Erstattung insoweit ausgeschlossen (§ 26 Abs. 2 SGB IV). Und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet wurden, können als zu Recht entrichtet gelten (§ 26 Abs. 1 SGB IV, Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X). Unabhängig davon verjährt der Anspruch Jahr für Jahr: Wer zu lange wartet, verliert den ältesten Teil.

FALSCHER STATUS: WAS IN WELCHE RICHTUNG DROHT
ZU UNRECHT SELBSTÄNDIG

Nachforderung

Laufendes Jahr plus in der Regel vier Kalenderjahre zurück, bei Vorsatz dreißig. Säumniszuschlag 1 % je Monat. Arbeitnehmeranteil nur begrenzt nachholbar.

ZU UNRECHT BESCHÄFTIGT

Erstattung

Grundsätzlich laufendes Jahr plus vier Kalenderjahre zurück. Verzinsung 4 % ab vollständigem Antrag. Ausgeschlossen, soweit Leistungen erbracht wurden oder zu erbringen sind. Ältere Jahre verfallen.

Vereinfachte Darstellung nach §§ 24 bis 28g SGB IV. Hemmung und Beginn der Verjährung richten sich nach dem Einzelfall.

Was der Status für die Altersvorsorge bedeutet

Die Statusfrage ist nicht nur eine Frage der Lohnabrechnung. Sie entscheidet, auf welchem Fundament die Altersvorsorge steht. Ein beschäftigter Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und kann die betriebliche Altersvorsorge wie jeder Arbeitnehmer nutzen, einschließlich der Sozialabgabenfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 338 € im Monat. Ein selbständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt aus dieser Tätigkeit dagegen in der Regel keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er muss die Versorgung vollständig selbst organisieren, und für ihn wird die betrieblich veranlasste Versorgungszusage der GmbH zum zentralen Baustein, etwa über eine rückgedeckte Unterstützungskasse mit Zuwendungen als Betriebsausgabe nach § 4d EStG und der Angemessenheit der Versorgung als Maßstab.

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer Vorsorge plant, sollte deshalb zuerst den Bescheid auf den Tisch legen. Ändert sich die Beteiligung, etwa durch Anteilsverkauf, Aufnahme eines Partners oder eine Nachfolgeregelung, kann sich auch der Status ändern, und die Planung muss neu bewertet werden. Wie die drei Ebenen der Vorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer zusammenspielen, beschreibe ich im Beitrag zur Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Mechanik der Unterstützungskasse im Beitrag zur Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Liegt ein Bescheid vor? Falls nicht, mit dem Steuerberater klären, ob ein Antrag nach § 7a SGB IV sinnvoll ist.
  • Passt der Bescheid noch? Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführervertrag mit dem Stand vergleichen, auf dem der Bescheid beruht.
  • Stimmt die Abrechnung mit dem Bescheid überein? Abweichungen zwischen Bescheid und Lohnabrechnung sind der häufigste Ausgangspunkt für Nachforderungen oder Erstattungen.
  • Laufen Fristen? Bei möglicherweise zu Unrecht gezahlten Beiträgen verfällt mit jedem Jahreswechsel ein weiteres Kalenderjahr.
Kernaussage

Ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, entscheidet nach der Rechtsprechung die im Gesellschaftsvertrag verankerte Rechtsmacht, verbindlich festgestellt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV. Ein falscher Status wird in beide Richtungen teuer: als Nachforderung mit Säumniszuschlägen oder als Erstattungsanspruch, der Jahr für Jahr verjährt. Der Bescheid gehört deshalb an den Anfang jeder Vorsorgeplanung, und zwar bevor über Beiträge und Durchführungswege entschieden wird.

Häufige Fragen

Muss jeder Gesellschafter-Geschäftsführer ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen?

Wird ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet, muss die Krankenkasse den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von sich aus stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Unabhängig davon kann jeder Beteiligte den Antrag selbst stellen. Fehlt ein Bescheid, etwa weil der Geschäftsführer nie angemeldet wurde oder erst später Anteile übernommen hat, ist eine Klärung mit dem Steuerberater sinnvoll.

Ab welcher Beteiligung ist ein Geschäftsführer selbständig?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel selbständig, wenn er mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält oder über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität verfügt, die sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft erstreckt. Minderheitsgesellschafter ohne eine solche Sperrminorität sind in der Regel beschäftigt. Die verbindliche Entscheidung trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall.

Bekomme ich zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurück?

Grundsätzlich ja: Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind an den zu erstatten, der sie getragen hat, also anteilig an GmbH und Geschäftsführer (§ 26 SGB IV). Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Zahlung und wird ab Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Antrags mit 4 % verzinst (§ 27 SGB IV). Ausgeschlossen ist die Erstattung, soweit auf Grund der Beiträge oder für den betreffenden Zeitraum Leistungen erbracht wurden oder noch zu erbringen sind. Rentenversicherungsbeiträge, die nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet wurden, können als zu Recht entrichtet gelten.


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Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgt im Einzelfall durch die Deutsche Rentenversicherung Bund; Gestaltung in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten und gegebenenfalls einer sozialrechtlichen Beratung. Rechtsgrundlagen: § 7 und § 7a SGB IV, § 24 SGB IV, § 25 SGB IV, § 26 und § 27 SGB IV, § 28g SGB IV, § 45 SGB X, § 4d EStG.

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