Steuern und Vorsorge

Altersvorsorge zum Jahreswechsel: Dezember oder Januar beginnen?

Jedes Jahr im November kommt dieselbe Frage: Lohnt es sich, eine Altersvorsorge noch im Dezember zu beginnen, oder kann das bis Januar warten? Die Antwort hängt davon ab, was am 31. Dezember tatsächlich passiert. Vier Dinge ändern sich mit dem Jahreswechsel wirklich, und eines davon wirkt bis ins letzte Vertragsjahr. Dieser Beitrag ordnet sie ein, mit Rechenbeispiel, damit die Entscheidung auf Fakten beruht und nicht auf Zeitdruck.

30.826 €
Höchstbetrag der Basisversorgung 2026 als Sonderausgaben (§ 10 EStG), wirkt nur für Zahlungen in 2026
8.112 €
steuerfreier Jahresrahmen der bAV 2026 (§ 3 Nr. 63 EStG), kein Vortrag ins Folgejahr
31.12.
letzter Tag für neue Riester-Verträge nach dem bisherigen Modell

Erstens: Der Förderrahmen 2026 gilt nur für 2026

Die steuerlichen Rahmen der Altersvorsorge sind Jahresbeträge. Was in einem Jahr nicht genutzt wird, lässt sich in aller Regel nicht ins nächste Jahr mitnehmen.

  • Basisrente. Beiträge wirken als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 €, bei Zusammenveranlagung bei 61.652 €. Er gilt für die gesamte Basisversorgung, also einschließlich gesetzlicher Rentenversicherung oder Versorgungswerk. Was 2026 vom Rahmen frei bleibt, verfällt.
  • Betriebliche Altersversorgung. Steuerfrei sind 2026 Beiträge bis 8.112 €, das sind 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ist das ein Jahresbetrag, der bei einem Beginn im laufenden Jahr nicht zeitanteilig gekürzt wird. Ein Vertrag, der im Dezember beginnt, kann den Rahmen 2026 also grundsätzlich noch nutzen.

Der Haken: Ein einzelner Monatsbeitrag im Dezember nutzt diesen Rahmen kaum. Wirkung hat nur eine Einmal- oder Sonderzahlung, die noch 2026 fließt. Ob und in welcher Höhe sie möglich ist, hängt vom Tarif und bei der bAV von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Wie viel vom Höchstbetrag der Basisrente die gesetzliche Rente oder das Versorgungswerk bereits verbraucht, klärt der Steuerberater.

Zweitens: Eintrittsalter und Laufzeit, je nach Tarif

Versicherer rechnen mit einem rechnerischen Eintrittsalter, und dafür gibt es keine gesetzliche Einheitsregel. Manche Tarife verwenden die Kalenderjahresmethode: Eintrittsalter ist das Beginnjahr minus das Geburtsjahr. Wer 1980 geboren ist, ist bei Beginn im Dezember 2026 rechnerisch 46, bei Beginn im Januar 2027 rechnerisch 47. Andere Tarife verwenden die Halbjahresmethode, bei der man ein halbes Jahr vor dem Geburtstag rechnerisch ein Jahr älter wird. Dort zählt der Abstand zum Geburtstag, nicht der Jahreswechsel.

Wo die Kalenderjahresmethode gilt, hat ein Beginn vor dem Jahreswechsel zwei Folgen. Die Konditionen können auf einem niedrigeren Alter beruhen. Und wird der Rentenbeginn als rechnerisches Alter vereinbart, etwa 67, hat der Vertrag mit Beginn im Dezember ein Versicherungsjahr mehr als derselbe Vertrag mit Beginn im Januar.

GLEICHES RENTENALTER 67, JAHRGANG 1980, TARIF MIT KALENDERJAHRESMETHODE
BEGINN 1.12.2026
21 Versicherungsjahre

rechnerisches Eintrittsalter 46, Ablauf 1.12.2047

BEGINN 1.1.2027
20 Versicherungsjahre

rechnerisches Eintrittsalter 47, Ablauf 1.1.2047

Vereinfachte Darstellung: Ablauf zum rechnerischen Alter 67, je nach Tarif. Das zusätzliche Jahr bedeutet mehr Beiträge und Anlagezeit, aber auch einen kalendarisch späteren Rentenbeginn. Die Wertentwicklung ist offen, Fondsanlagen schwanken.

Das zusätzliche Jahr sind elf Monate mehr Beiträge und Anlagezeit am Ende der Laufzeit, wenn das Guthaben bei positiver Wertentwicklung in der Regel am höchsten ist. Geschenkt ist es nicht: Sie zahlen in diesem Jahr ein, und Ihre Rente beginnt kalendarisch elf Monate später, zum selben rechnerischen Alter. Was daraus am Ende wird, hängt von der Wertentwicklung ab; eine bestimmte Mehrrendite lässt sich nicht zusagen. Welche Methode gilt und wie der Rentenbeginn vereinbart wird, steht in den Tarifbedingungen und gehört in jede Beratung.

Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Angenommen werden 300 € Beitrag im Monat und eine konstante Wertentwicklung von 6 % im Jahr, ohne Kosten und Steuern. Mit Beginn im Januar 2027 ergeben 20 Versicherungsjahre ein Kapital von 136.694 €, mit Beginn im Dezember 2026 ergeben 21 Versicherungsjahre 148.611 €. Vom Unterschied von 11.917 € sind nur 3.600 € zusätzliche Beiträge; 8.317 € entfallen auf die Wertentwicklung, weil das zusätzliche Jahr auf das bereits angesparte Kapital wirkt; der Mehrbetrag entsteht durch die längere Laufzeit. Die Annahme ist keine Prognose, Kosten und Steuern mindern das Ergebnis. Bei geringerer Wertentwicklung fällt der Unterschied kleiner aus, bei Verlusten kann er entfallen.

MODELLRECHNUNG: 300 € IM MONAT, 6 % ANGENOMMEN, RECHNERISCHES RENTENALTER 67
Beginn 1.1.2027, 20 Versicherungsjahre136.694 €
Beginn 1.12.2026, 21 Versicherungsjahre148.611 €
plus 11.917 €, davon 3.600 € Beiträge und 8.317 € Wertentwicklung

Annahmen: Jahrgang 1980, Tarif mit Kalenderjahresmethode, Beiträge monatlich im Voraus, konstante Wertentwicklung von 6 % pro Jahr, ohne Kosten, Steuern und Abgaben. Keine Prognose: Die tatsächliche Wertentwicklung schwankt und kann auch negativ sein. Die Rente beginnt beim Dezember-Vertrag kalendarisch später.

Drittens: Fristen beginnen mit dem Vertragsbeginn

Eine arbeitgeberfinanzierte Zusage bleibt dem Mitarbeiter erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat, gerechnet ab Versicherungsbeginn oder bei der Unterstützungskasse ab Aufnahme in den Kreis der Begünstigten (§ 1b BetrAVG). Zusagen aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Ein Beginn im Dezember startet die Frist einen Monat früher als ein Beginn im Januar. Das ist ein kleiner, aber realer Unterschied, kein Grund zur Eile.

Viertens: Riester nach dem bisherigen Modell endet

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz können ab 2027 keine neuen Riester-Verträge nach dem bisherigen Modell mehr abgeschlossen werden. Verträge, die bis zum 31. Dezember 2026 zustande kommen, behalten ihre Förderung. Ab dem 1. Januar 2027 kommen neue geförderte Produkte, darunter ein Altersvorsorgedepot. Ehrlich gesagt: Für manche Sparer kann das neue Modell passender sein. Wer aber bewusst das bisherige Modell will, muss 2026 abschließen.

DEZEMBER ODER JANUAR: WAS DER JAHRESWECHSEL WIRKLICH ÄNDERT
FÖRDERRAHMEN 2026
Verfällt am 31.12.

Basisrente und § 3 Nr. 63 EStG wirken nur für Zahlungen, die 2026 fließen

EINTRITTSALTER
Je nach Tarif ein Jahr jünger

nur bei Tarifen mit Kalenderjahresmethode, nicht bei der Halbjahresmethode

RIESTER, BISHERIGES MODELL
Nur noch 2026

ab 2027 neue geförderte Produkte; bestehende Verträge laufen weiter

LAUFZEIT
Je nach Tarif ein Versicherungsjahr mehr

bis zum gleichen rechnerischen Rentenalter; Rentenbeginn kalendarisch später

Ein Monat oder ein Jahr? Es kommt auf den Bezugspunkt an

Rechnet man mit demselben Kalenderdatum für den Rentenbeginn, liegt zwischen einem Beginn am 1. Dezember und am 1. Januar genau ein Monat: ein Monatsbeitrag mehr und ein Monat mehr Anlagezeit. Ebenso taggenau zählen steuerliche Fristen wie die zwölf Jahre für die hälftige Besteuerung einer Kapitalauszahlung aus der privaten Rentenversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Rechnet man dagegen mit demselben rechnerischen Rentenalter, wie es häufig vereinbart wird, entsteht bei Tarifen mit Kalenderjahresmethode ein volles Versicherungsjahr mehr. Beide Rechnungen stimmen. Welche für Sie passt, hängt davon ab, ob Sie den Rentenbeginn nach rechnerischem Alter oder nach Datum festlegen.

Der Jahresendvorteil liegt deshalb an zwei Stellen: im Förderrahmen, der nur 2026 genutzt werden kann, und je nach Tarif in Eintrittsalter und Laufzeit. Beides lässt sich konkret prüfen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: die Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse gibt es keinen festen Jahresrahmen, der verfällt. Die Zuwendungen der GmbH sind Betriebsausgabe im Wirtschaftsjahr (§ 4d EStG), Maßstab ist die Angemessenheit der Versorgung. Die Zuwendungen folgen laufenden Beiträgen in gleichbleibender oder steigender Höhe (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG); eine Einmalzahlung zum Jahresende ist dort nicht vorgesehen. Soll die Zuwendung noch den Gewinn 2026 mindern, müssen Eignung, Gesellschafterbeschluss und Zusage vorher stehen. Für einen Beginn im Dezember ist das knapp, aber in Abstimmung mit dem Steuerberater nicht ausgeschlossen. Den Fahrplan beschreibe ich im Beitrag ETF-Sparplan steuerlich absetzen, die Mechanik im Beitrag zur Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Kernaussage

Ein Vorsorgebeginn im Dezember kann mehr bewirken als einen Monat: Je nach Tarif bringt er ein niedrigeres Eintrittsalter und bis zum gleichen Rentenalter ein Versicherungsjahr mehr, mit kalendarisch späterem Rentenbeginn als Gegenstück. Dazu kommen der Förderrahmen 2026, der nur mit Zahlungen in 2026 genutzt werden kann, und für das bisherige Riester-Modell der letzte Abschlusstermin. Ob sich das in Ihrer Situation lohnt, entscheiden Tarif, Steuersatz und Liquidität, nicht der Kalender allein.

Häufige Fragen

Lohnt es sich, eine Altersvorsorge noch im Dezember zu beginnen?

Es kommt darauf an, was Sie nutzen wollen. Der steuerliche Förderrahmen 2026 für Basisrente und betriebliche Altersversorgung wirkt nur für Zahlungen, die 2026 fließen, und verfällt sonst. Je nach Tarif kann ein Beginn vor dem Jahreswechsel außerdem zu einem niedrigeren rechnerischen Eintrittsalter führen. Wird der Rentenbeginn als rechnerisches Alter vereinbart, hat der Vertrag bei diesen Tarifen zudem ein Versicherungsjahr mehr; die Rente beginnt dann kalendarisch entsprechend später.

Bringt ein Vertragsbeginn im Dezember ein Versicherungsjahr mehr?

Je nach Tarif ja. Berechnet der Tarif das Eintrittsalter nach Kalenderjahren und wird der Rentenbeginn als rechnerisches Alter vereinbart, hat ein Vertrag mit Beginn im Dezember 2026 bis zum gleichen Rentenalter ein Versicherungsjahr mehr als einer mit Beginn im Januar 2027. Das bedeutet mehr Beiträge und Anlagezeit, aber auch einen kalendarisch späteren Rentenbeginn. Eine bestimmte Mehrrendite lässt sich daraus nicht ableiten.

Kann ich den Förderrahmen 2026 mit einem Vertragsbeginn im Dezember noch voll nutzen?

Grundsätzlich ja, wenn noch 2026 genug gezahlt wird. Der steuerfreie Rahmen der bAV von 8.112 € ist nach dem BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ein Jahresbetrag ohne zeitanteilige Kürzung, die Basisrente wirkt im Jahr der Zahlung. Mit einem einzelnen Monatsbeitrag wird der Rahmen aber kaum genutzt; dafür braucht es eine Einmal- oder Sonderzahlung, soweit Tarif und Vereinbarung sie zulassen.

Kann ich 2027 noch einen Riester-Vertrag abschließen?

Nicht nach dem bisherigen Modell. Nach dem Altersvorsorgereformgesetz sind neue Riester-Verträge nur bis zum 31. Dezember 2026 möglich; bestehende Verträge behalten ihre Förderung. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es neue geförderte Produkte, darunter ein Altersvorsorgedepot, das für manche Sparer passender sein kann.


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Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Gestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten. Angaben zu Eintrittsalter, Laufzeit, Sonderzahlungen und Fondsanlage gelten je nach Tarif; Kapitalmarktanlagen unterliegen Schwankungen. Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 3 EStG, § 11 Abs. 2 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 4d EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 1b BetrAVG, BMF-Schreiben vom 12.08.2021; Riester-Stichtag nach dem Altersvorsorgereformgesetz 2026; Rahmen 2026 nach Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

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