Steuern und Vorsorge

ETF-Sparplan steuerlich absetzen: was wirklich geht, für Selbständige und Gesellschafter-Geschäftsführer

Das letzte Quartal ist die Zeit der Steuergespräche. Wer unternehmerisch arbeitet, sitzt in diesen Wochen mit dem Steuerberater über den Zahlen für 2026 und stellt irgendwann die Frage: Kann ich meinen ETF-Sparplan nicht irgendwie absetzen? Die ehrliche Antwort lautet nein, und sie ist trotzdem der Anfang einer nützlichen Überlegung. Denn dieselbe Anlageklasse, breit gestreute Indexfonds, steht auch in Vorsorgemänteln zur Verfügung, die vor der Steuer greifen. Dieser Beitrag erklärt, warum der private Sparplan nicht absetzbar ist, welche Wege stattdessen absetzbar sind, für wen sie passen und was bis zum 31. Dezember passieren muss.

0 €
des privaten ETF-Sparplans sind absetzbar, die Einzahlung kommt aus versteuertem Einkommen
30.826 €
Sonderausgaben-Höchstbetrag der Basisrente 2026 (§ 10 EStG), bei Zusammenveranlagung das Doppelte
§ 4d
EStG: Zuwendungen der GmbH an die Unterstützungskasse als Betriebsausgabe, ohne feste Obergrenze

Warum der private ETF-Sparplan nicht absetzbar ist

Ein Sparplan im Depot ist Vermögensbildung aus dem Netto. Das Geld hat die Einkommensteuer bereits hinter sich, bevor es investiert wird, und das Steuerrecht kennt keinen Abzug dafür: weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben. Auf die Erträge fällt beim Verkauf oder bei Ausschüttungen die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an (§ 32d EStG). Zwei Dinge mildern das: der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG), und bei Aktienfonds die Teilfreistellung, die 30 % der Erträge steuerfrei stellt (§ 20 InvStG).

Das ist kein Nachteil, den man wegdiskutieren muss. Der private Sparplan kauft sich mit der fehlenden Förderung etwas, das die geförderten Wege nicht bieten: volle Verfügbarkeit. Sie können jederzeit verkaufen, umschichten, pausieren. Wer diese Flexibilität braucht, ist im Depot richtig. Wer dagegen ohnehin bis zum Ruhestand anlegt, verzichtet mit dem Depot auf die Förderung und behält dafür die Verfügbarkeit. Welche Seite überwiegt, hängt von den Kosten des Mantels, dem Steuersatz im Ruhestand und dem Zeithorizont ab.

Dieselbe Anlageklasse, anderer Mantel

Die geförderten Vorsorgewege funktionieren nach einem gemeinsamen Prinzip: Der Beitrag wird vor der Steuer geleistet, als Sonderausgabe, steuerfreier Lohnbestandteil oder Betriebsausgabe, und besteuert wird erst die spätere Leistung. Im Ruhestand liegt der persönliche Steuersatz je nach Einkommenssituation häufig unter dem der aktiven Jahre. Der volle Bruttobetrag arbeitet in der Zwischenzeit.

Innerhalb dieser Mäntel lässt sich das Kapital je nach Tarif am Kapitalmarkt investieren, in fondsgebundenen Varianten auch über breit streuende Indexfonds. Die Anlageklasse ist also dieselbe wie im Depot, nur der steuerliche Rahmen ist ein anderer. Warum das kein Renditeversprechen ist und welche Chancen und Risiken damit verbunden sind, habe ich im Beitrag zur Kapitalmarktbeteiligung im Versicherungsmantel beschrieben. Der Preis der Förderung ist in allen Fällen derselbe: Bindung. Die Mittel stehen bis zum Rentenbeginn nicht zur Verfügung.

WAS VON 1.000 EURO EINKOMMEN IN DER ANLAGE ANKOMMT
Privater ETF-Sparplan580 € investiert
Anlage aus dem Netto420 € Einkommensteuer vorab
Geförderter Mantel1.000 € investiert
Anlage aus dem BruttoBesteuerung im Ruhestand, gebunden bis Rentenbeginn

Vereinfachte Illustration bei einem Grenzsteuersatz von 42 %, ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kosten und Wertentwicklung, Beitrag innerhalb des jeweiligen Förderrahmens. Die Grafik zeigt den Zeitpunkt der Besteuerung, kein Endergebnis: Im Mantel wird die spätere Leistung nachgelagert besteuert, im Depot nur die Erträge mit Abgeltungsteuer, und das Depot bleibt jederzeit verfügbar. Bei der Basisrente wirkt der Vorteil über die Steuererstattung, bei der Unterstützungskasse im Vergleich zu einem gleich hohen Bruttogehalt. Ob der Mantel am Ende mehr Nettoversorgung ergibt, hängt von den Kosten beider Wege, der Wertentwicklung und dem Steuersatz im Ruhestand ab.

Weg 1 für Selbständige: die Basisrente

Für Selbständige ohne GmbH ist die Basisrente der direkteste geförderte Weg. Beiträge wirken als Sonderausgaben nach § 10 EStG, seit 2023 zu 100 %. Der Höchstbetrag leitet sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab und liegt 2026 bei 30.826 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten bei 61.652 €. Wichtig: Dieser Höchstbetrag gilt für die gesamte Basisversorgung, also einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk. Was dort bereits verbraucht ist, steht für die Basisrente nicht mehr zur Verfügung.

Die Bindung ist hier am strengsten: Die Leistung kommt als lebenslange Rente, frühestens ab 62, nicht kapitalisierbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar. Dafür ist der Rahmen auch für hohe Einkommen groß. Die Einordnung für Kammerberufe mit Versorgungswerk habe ich im Beitrag zur Altersvorsorge für Freiberufler beschrieben.

Weg 2 für Angestellte und Geschäftsführer: die geförderte bAV

Wer ein Gehalt bezieht, auch als Geschäftsführer der eigenen GmbH, kann die Direktversicherung nutzen. Beiträge sind 2026 bis 8.112 € im Jahr steuerfrei (8 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 3 Nr. 63 EStG), die Hälfte davon bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch sozialabgabenfrei. Der Weg ist schnell eingerichtet und klar geregelt; für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten dabei dieselben formalen Anforderungen wie bei jeder Zusage an Gesellschafter: schriftliche Vereinbarung, Gesellschafterbeschluss, Angemessenheit. Seine Grenze ist der feste Rahmen: Für ein Versorgungsziel auf Unternehmerniveau reicht er selten allein.

Weg 3 für Gesellschafter-Geschäftsführer: die Unterstützungskasse

Der größte Rahmen steht Gesellschafter-Geschäftsführern offen. Die GmbH erteilt eine Versorgungszusage und finanziert sie über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die Zuwendungen mindern als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH (§ 4d EStG), beim Geschäftsführer entsteht heute kein steuerpflichtiges Einkommen, und besteuert wird erst die Leistung im Ruhestand (§ 19 EStG). Eine feste Beitragsobergrenze gibt es nicht; Maßstab ist die Angemessenheit der Versorgung. Die Rückdeckung lässt sich je nach Tarif am Kapitalmarkt investieren.

Der Weg verlangt eine stabile Ertragslage, weil die Beiträge nach § 4d EStG gleich bleiben oder steigen müssen, und eine saubere Gestaltung, weil das Finanzamt Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer genau prüft. Die Mechanik steht im Beitrag zur Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Grenzen benenne ich offen im Beitrag zu den Nachteilen der Unterstützungskasse.

VIER WEGE IM VERGLEICH, RAHMEN 2026
PRIVATER ETF-SPARPLAN
0 €

absetzbar, Erträge mit Abgeltungsteuer

Für: alle
Verfügbar: jederzeit

BASISRENTE
30.826 €

Sonderausgaben pro Jahr, § 10 EStG, abzüglich gesetzlicher Rente oder Versorgungswerk

Für: vor allem Selbständige ohne GmbH
Verfügbar: lebenslange Rente ab 62

DIREKTVERSICHERUNG
8.112 €

steuerfrei pro Jahr, § 3 Nr. 63 EStG

Für: Angestellte und Geschäftsführer mit Gehalt
Verfügbar: ab Rentenbeginn

UNTERSTÜTZUNGSKASSE
Unbegrenzt

kein fester Beitragsdeckel; Grenze ist die Angemessenheit: Gesamtversorgung als Orientierung höchstens 75 % der letzten Aktivbezüge. Betriebsausgabe der GmbH, § 4d EStG

Für: Gesellschafter-Geschäftsführer
Verfügbar: ab Versorgungsfall

Was bis zum 31. Dezember 2026 passieren muss

Die Frage, die im vierten Quartal zählt, ist nicht nur, welcher Weg, sondern auch, wann. Jeder Weg hat seine eigene Uhr.

  • Basisrente. Es gilt das Abflussprinzip: Der Beitrag muss 2026 gezahlt sein, um 2026 zu wirken. Je nach Tarif sind Zuzahlungen bis Jahresende möglich, die den Höchstbetrag ausschöpfen. Vorher mit dem Steuerberater klären, wie viel vom Höchstbetrag die Basisversorgung bereits verbraucht hat.
  • Direktversicherung. Beiträge für 2026 müssen 2026 an den Versorgungsträger fließen. Die Einrichtung dauert in der Regel wenige Wochen.
  • Unterstützungskasse. Hier beginnt die Uhr früher. Bis Jahresende müssen die Eignung geprüft (Status, Alter und Ertragslage der GmbH, Dauer der Geschäftsführertätigkeit), der Gesellschafterbeschluss gefasst, die Zusage erteilt und die Zuwendung in der Praxis im laufenden Wirtschaftsjahr geleistet sein. Die Abstimmung mit dem Steuerberater braucht erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Wer im Oktober beginnt, hat Zeit. Wer im Dezember beginnt, verschenkt in der Regel ein Jahr.
FAHRPLAN UNTERSTÜTZUNGSKASSE BIS ZUM 31. DEZEMBER
ANFANG OKTOBER

Eignung prüfen

Status, Alter und Ertragslage der GmbH, Dauer der Geschäftsführertätigkeit

MITTE OKTOBER

Eckpunkte abstimmen

Mit dem Steuerberater: Versorgungsziel, Beitragshöhe, Verpfändung der Rückdeckung

ENDE OKTOBER

Beschluss und Zusage

Gesellschafterbeschluss und schriftliche Versorgungszusage

NOVEMBER

Zuwendung leisten

Zahlung im November, spätestens Anfang Dezember. So bleibt Puffer bis zum Jahresende.

Erfahrungswerte; der tatsächliche Zeitbedarf hängt von der Abstimmung mit dem Steuerberater ab. Basisrente und Direktversicherung brauchen deutlich weniger Vorlauf, dort muss der Beitrag bis zum 31. Dezember gezahlt sein.

Kernaussage

Der private ETF-Sparplan ist nicht absetzbar, und das ist der Preis seiner Flexibilität. Wer ohnehin bis zum Ruhestand anlegt, kann geförderte Mäntel prüfen, in denen dieselbe Anlageklasse je nach Tarif vor der Steuer arbeitet: die Basisrente für Selbständige und die Direktversicherung im festen Rahmen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kommt die betrieblich veranlasste Versorgungszusage der GmbH über eine rückgedeckte Unterstützungskasse hinzu, mit der Zuwendung als Betriebsausgabe und der Angemessenheit der Versorgung als Maßstab. Welcher Mantel passt, entscheidet die Situation; ob er noch 2026 wirkt, entscheidet der Kalender.

Häufige Fragen

Kann ich meinen privaten ETF-Sparplan von der Steuer absetzen?

Nein. Die Einzahlungen in einen privaten Sparplan stammen aus bereits versteuertem Einkommen und sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar. Auf die Erträge fällt die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an, gemildert durch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € und bei Aktienfonds durch die Teilfreistellung von 30 %. Dafür bleibt das Depot jederzeit verfügbar.

Kann ich am Kapitalmarkt vorsorgen und die Beiträge trotzdem absetzen?

Ja, über geförderte Vorsorgemäntel. Die Basisrente erlaubt 2026 Sonderausgaben bis 30.826 €, die betriebliche Direktversicherung steuerfreie Beiträge bis 8.112 €, und bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann die GmbH eine betrieblich veranlasste Versorgungszusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse erteilen, deren Zuwendungen Betriebsausgabe sind; Maßstab ist dort die Angemessenheit der Versorgung, nicht ein fester Prozentsatz. In allen drei Mänteln lassen sich die Sparanteile je nach Tarif am Kapitalmarkt investieren, etwa über breit streuende Indexfonds. Der Preis ist die Bindung bis zum Rentenbeginn.

Was muss bis zum 31. Dezember 2026 passieren, damit es noch für 2026 wirkt?

Bei Basisrente und Direktversicherung muss der Beitrag im Jahr 2026 gezahlt sein. Bei der Unterstützungskasse müssen bis Jahresende die Eignung geprüft, die Zusage erteilt und die Zuwendung in der Praxis im laufenden Wirtschaftsjahr geleistet sein. Die Gestaltung mit dem Steuerberater braucht erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Wer im Oktober beginnt, hat Zeit. Wer im Dezember beginnt, verschenkt in der Regel ein Jahr.


Weiterlesen

Sie wollen wissen, welcher Mantel zu Ihrer Situation passt und was bis Jahresende realistisch ist? Im Erstgespräch sortieren wir Ausgangslage, Versorgungsziel und Zeitplan, als Grundlage für die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

Erstgespräch vereinbaren

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Gestaltung erfolgt in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten. Kapitalmarktanlagen unterliegen Schwankungen; Angaben zur Fondsanlage gelten je nach Tarif. Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 3 EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 32d EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 4d EStG, § 19 EStG, § 20 InvStG; Rahmen 2026 nach Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

Kontakt

Fragen zu diesem Thema?

Schildern Sie kurz Ihre Ausgangslage. Ich melde mich mit einem konkreten Terminvorschlag, in Präsenz in Berlin oder online.

Pflichtfelder mit *. Ihre Angaben nutze ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage.