Pensionszusage

Die Pensionszusage in der Bilanz: Wege aus der Direktzusage

Über Jahrzehnte war die Direktzusage das Standardinstrument, wenn eine GmbH ihren Geschäftsführer versorgen wollte: Die Gesellschaft verspricht die Rente selbst und bildet dafür eine Rückstellung. Viele dieser Zusagen aus den Achtziger- und Neunzigerjahren stehen heute noch in den Büchern, und dort stören sie: bei der Nachfolge, beim Verkauf, im Bankgespräch. Eine nüchterne Einordnung, welche Wege aus der Direktzusage führen und wo ihre Fallstricke liegen.

Ein Klassiker mit langem Schatten

Die Direktzusage ist bis heute der größte Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland: Auf sie entfielen 2023 Deckungsmittel von 336,1 Milliarden Euro, rund 46 Prozent aller bAV-Deckungsmittel, mit etwa 8,2 Millionen Anwärtern und Rentnern. Das ist kein Nischenproblem, sondern der Normalfall im gewachsenen Mittelstand.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba), Deckungsmittel-Statistik, Datenstand 2023.

Das Konstruktionsprinzip hat einen eingebauten Haken: Die GmbH ist Versorgungsträger und Schuldner zugleich. Die Verpflichtung wächst mit jedem Jahr, sie steht als Pensionsrückstellung in der Bilanz, und sie bleibt dort, bis die letzte Rente gezahlt oder die Zusage übertragen ist. Solange der Betrieb läuft und der Inhaber bleibt, fällt das kaum auf. Es fällt auf, sobald sich etwas ändern soll.

Die Zinsschere: sechs Prozent gegen zwei Prozent

Der Kern des Problems ist eine Rechenregel. Die Steuerbilanz zinst Pensionsrückstellungen mit einem festen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent ab (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Handelsbilanz rechnet dagegen mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 HGB), zum Jahresende 2025 rund 2 Prozent laut Bundesbank-Statistik.

ZWEI BILANZEN, ZWEI WAHRHEITEN
STEUERBILANZ (§ 6a ESTG)
6,0 %

fester Rechnungszinsfuß, hohe Abzinsung, niedriger Rückstellungsausweis

HANDELSBILANZ (§ 253 HGB)
rund 2 %

Zehn-Jahres-Durchschnittszins, niedrige Abzinsung, deutlich höherer Rückstellungsausweis

Je niedriger der Zins, desto höher der heutige Wert der Verpflichtung. Dieselbe Zusage erscheint handelsrechtlich erheblich teurer als steuerlich. Zinsstand: Deutsche Bundesbank, Abzinsungssätze nach § 253 Abs. 2 HGB, Ende 2025.

Diese Schere hat zwei praktische Folgen. Erstens zeigt die Handelsbilanz die wirtschaftliche Last realistischer, und genau auf diese Zahl schauen Banken und Kaufinteressenten. Zweitens ist die Rückstellung selbst dann keine Ausfinanzierung, wenn sie vollständig gebildet ist: Sie ist ein Buchwert, kein Geld. Ob tatsächlich Kapital hinterlegt ist, etwa über eine Rückdeckungsversicherung, steht auf einem anderen Blatt. Viele Altzusagen sind nur teilweise oder gar nicht rückgedeckt.

Wann die Zusage konkret stört

Im laufenden Betrieb ist die Direktzusage vor allem Verwaltungsaufwand: jährliches Gutachten, Bilanzausweis, Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein. Kritisch wird es in drei Situationen. Beim Unternehmensverkauf rechnet der Erwerber die Pensionsverpflichtung gegen den Kaufpreis, oft mit eigenen, vorsichtigen Annahmen; manche Interessenten steigen bei ungelösten Pensionszusagen ganz aus. Bei der Nachfolge übernimmt die nächste Generation eine Verpflichtung gegenüber dem Senior, die Jahrzehnte laufen kann und das Verhältnis belastet. Und bei der geplanten Liquidation lässt sich die GmbH nicht schließen, solange die Verpflichtung besteht.

Kernaussage

Die Auslagerung ist kein Steuersparmodell, sondern Aufräumarbeit: Sie macht aus einer offenen, jahrzehntelangen Verpflichtung der GmbH einen bezifferten, extern getragenen Baustein. Bezahlt wird das mit echtem Geld, dem Einmalbeitrag. Der Gewinn ist eine Bilanz, über die sich wieder verhandeln lässt.

Vier Wege, drei davon mit Fallstricken

Wer die Direktzusage loswerden will, hat im Grundsatz vier Optionen, und zwei davon sind steuerlich vermint.

DIE OPTIONEN IM ÜBERBLICK
BEHALTEN UND AUSFINANZIEREN

Zusage bleibt, Rückdeckung wird aufgebaut oder aufgestockt. Löst das Bilanzthema nicht, entschärft aber die Finanzierungslücke.

ABFINDEN

Auszahlung gegen Verzicht. Vor Erreichen der Altersgrenze wertet die Rechtsprechung das beim Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung.

VERZICHTEN

Der Geschäftsführer gibt die Anwartschaft auf. Soweit sie werthaltig ist, liegt eine verdeckte Einlage vor: Er versteuert Zufluss, den er nie erhalten hat.

AUSLAGERN

Übertragung auf externe Versorgungsträger. Der gesetzlich vorgezeichnete Weg, wenn die Bilanz frei werden soll. Details unten.

Abfindung und Verzicht wirken auf den ersten Blick einfach, kollidieren aber mit denselben Grundsätzen, die schon bei der Erteilung der Zusage gelten: Was einem Fremdgeschäftsführer nicht angeboten worden wäre, hält auch beim Ausstieg nicht stand. Beide Wege gehören nur mit steuerlicher Begleitung und in besonderen Konstellationen auf den Tisch.

Auslagern im Kombinationsmodell

Der etablierte Weg trennt die Zusage in zwei Teile. Den bereits erdienten Teil, den Past Service, übernimmt ein Pensionsfonds gegen einen Einmalbeitrag. Für den Geschäftsführer ist diese Übertragung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG lohnsteuerfrei. Die GmbH löst ihre Pensionsrückstellung auf und zieht den Einmalbeitrag als Betriebsausgabe ab: sofort in Höhe der aufgelösten Rückstellung, den übersteigenden Teil gleichmäßig über die folgenden zehn Wirtschaftsjahre (§ 4e Abs. 3 EStG).

Für den künftig noch zu erdienenden Teil, den Future Service, übernimmt eine rückgedeckte Unterstützungskasse die Versorgung. Sie arbeitet mit laufenden, gleichbleibenden oder steigenden Beiträgen, die als Betriebsausgaben abziehbar sind (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG), und sie bleibt bilanzneutral: keine Rückstellung, keine Aktivierung. Der Bundesfinanzhof hat dieses Kombinationsmodell gebilligt (Urteil vom 7.3.2018, I R 89/15).

Warum die Aufteilung? Weil die Unterstützungskasse den Past Service nicht sinnvoll schlucken kann: Die Einmaldotierung bereits erdienter Anwartschaften passt nicht in das Raster der laufenden Beiträge, der Betriebsausgabenabzug scheitert insoweit. Pensionsfonds für das Erdiente, Unterstützungskasse für das Künftige, so greifen die Stärken beider Wege ineinander. Der Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein bleibt bei beiden Trägern erhalten, soweit die versorgte Person unter das Betriebsrentengesetz fällt; beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer übernimmt diese Rolle üblicherweise die Verpfändung der Rückdeckung.

So läuft die Umsetzung

Eine Auslagerung ist Teamarbeit in fester Reihenfolge. Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Zusagetext, Gutachtenwerte, vorhandene Rückdeckung, geplanter Zeithorizont von Verkauf oder Nachfolge. Daraus entsteht ein Eckpunktepapier mit den Übertragungswerten und der steuerlichen Wirkung, das der Steuerberater der Gesellschaft prüft und würdigt. Erst nach dieser Freigabe folgen Angebot, Beschlusslage und Übertragung. Die Erfahrung zeigt: Der häufigste Fehler ist nicht das falsche Modell, sondern der zu späte Start. Wer die Auslagerung erst im laufenden Verkaufsprozess beginnt, verhandelt unter Zeitdruck gegen die eigene Bilanz.

Häufige Fragen

Löst die Auslagerung der Pensionszusage sofort Steuern aus?

Beim Geschäftsführer in der Regel nicht: Die Übertragung auf einen Pensionsfonds ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG lohnsteuerfrei. Auf Ebene der GmbH wird die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst, im Gegenzug ist der Einmalbeitrag an den Pensionsfonds als Betriebsausgabe abziehbar: sofort bis zur Höhe der aufgelösten Rückstellung, der übersteigende Teil gleichmäßig verteilt über die folgenden zehn Wirtschaftsjahre (§ 4e Abs. 3 EStG). Die konkrete Wirkung im Einzelfall rechnet der Steuerberater.

Kann die gesamte Pensionszusage in die Unterstützungskasse wandern?

Praktisch meist nicht. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse verlangt § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG laufende, der Höhe nach gleichbleibende oder steigende Beiträge. Eine Einmaldotierung für bereits erdiente Anwartschaften passt nicht in dieses Raster, der Betriebsausgabenabzug scheitert insoweit. Deshalb hat sich das Kombinationsmodell etabliert: Der bereits erdiente Teil geht auf einen Pensionsfonds über, die künftig noch zu erdienenden Anwartschaften führt die Unterstützungskasse weiter. Der Bundesfinanzhof hat dieses Modell gebilligt (Urteil vom 7.3.2018, I R 89/15).

Was kostet die Auslagerung?

Der Pensionsfonds kalkuliert den Einmalbeitrag mit realistischen Rechnungsgrundlagen, also deutlich vorsichtiger als die Steuerbilanz mit ihrem Rechnungszins von 6 Prozent. Der Übertragungsbetrag liegt deshalb regelmäßig über dem Steuerbilanzwert der Rückstellung. Wie groß der Abstand ist, hängt von Alter, Zusagehöhe und Rechnungsgrundlagen ab und lässt sich nur im konkreten Angebot beziffern. Dazu kommt die Liquiditätsfrage: Der Einmalbeitrag muss finanzierbar sein, gegebenenfalls in Verbindung mit vorhandenen Rückdeckungsversicherungen.

Was wird bei der Auslagerung aus dem Insolvenzschutz?

Pensionsfonds und Unterstützungskasse sind beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzsicherungspflichtig, der gesetzliche Schutz für Mitarbeiter und nicht beherrschende Geschäftsführer bleibt also bestehen. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen dagegen nicht unter das Betriebsrentengesetz und damit nicht unter den PSVaG-Schutz. Für sie sichert üblicherweise die Verpfändung der Rückdeckung ab. Diese Flanke gehört in jedem Auslagerungskonzept mit auf den Tisch.


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